Gut beraten ist halb gestrichen

Ab Januar 2020 gilt eine weitere Einschränkung bei der Verwendung von Antifoulings – der Umwelt und der Gesundheit zuliebe. Nicht mehr jedes Biozid ist erlaubt und Private dürfen kaum mehr selber streichen.

Im Januar 2020 traten die Berichtigungen der «Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den ­Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)» des Bundes in Kraft. Die Berichtigungen betreffen in erster Linie die «Unionsliste genehmigter Wirkstoffe». Da in den meisten Antifouling-Anstrichen Biozide enthalten sind, stellt sich unweigerlich die Frage nach den Konsequenzen für Bootseignerinnen und Werftbesitzer: Nicht mehr alle Antifouling-Farben sind erlaubt.
Gleichzeitig zur Erweiterung der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe verschärfte die zuständige Schweizer Behörde ­in den letzten Jahren die Gefahrgutvorschrift, die den Umgang mit Gefahrgut regelt. So dürfen ab 2020 biozidhaltige Antifouling-Farben nur noch in Ausnahmefällen an Private ­verkauft werden. Werften, die eine entsprechende Kurzausbildung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) absolviert ­haben, sind vorwiegend die Käufer. «Streichen Bootseigner ihre Schiffe selber an, ist die grösste Gefahr für die Umwelt, dass aus Versehen der Farbtopf ausleert. Auch der Schleifstaub, der während des Bearbeitens vor dem Auftragen der Farbe vom Boot fällt, kann die Umwelt belasten», weiss Thomas Brunartt von der VC-Vertriebs AG. Deswegen müssen Antifouling-­Arbeiten auf einem Platz durchgeführt werden, der durch eine Spaltanlage geschützt ist. Auch Schutzausrüstung ist vorgeschrieben. Die wenigsten Privaten besitzen also die Voraussetzungen, um selber Hand anlegen zu können.